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Lebens­ver­si­che­rung wider­ru­fen – mehr Geld aus der Police holen!

Kun­den, die ihre Lebens­ver­si­che­rung kün­di­gen, ver­lie­ren dabei in der Regel viel Geld. Gehen Sie daher auf Num­mer sicher und ent­schei­den Sie sich für eine der lukra­tivs­ten Alter­na­ti­ven zum meist teu­ren Rück­kauf der Lebensversicherung.

Das Wich­tigste in Kürze 

  • Die Kün­di­gung ist für die meis­ten Kun­den der teu­erste Weg, ihre lau­fende Lebens­ver­si­che­rung auf­zu­lö­sen. Hin­ter­grund sind vor allem die zahl­rei­chen Kos­ten, die der Ver­si­che­rer von den Ein­zah­lun­gen abzie­hen darf 
  • Viele Lebens­ver­si­che­run­gen kön­nen noch Jahr­zehnte nach dem Abschluss wider­ru­fen wer­den. Grund dafür sind vor allem feh­ler­hafte Wider­rufs­be­leh­run­gen, die die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men in ihren Ver­trä­gen genutzt haben
  • Bei spe­zia­li­sier­ten Legal Tech Unter­neh­men las­sen Sie den Wider­ruf Ihrer Lebens­ver­si­che­rung kos­ten­frei und ohne Kos­ten­ri­siko prüfen.

Warum sich die Kün­di­gung der Lebens­ver­si­che­rung meis­tens nicht lohnt 

Bei Kün­di­gung Ihrer Lebens­ver­si­che­rung erhal­ten Sie nach § 169 des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes (VVG) den soge­nann­ten Rück­kaufs­wert aus­ge­zahlt. Er wird nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen berech­net (§ 169 Absatz 3 VVG) und immer an die bezugs­be­rech­tigte Per­son über­wie­sen. Dies bedeu­tet ins­be­son­dere, dass der Versicherer 

  • Abschluss­kos­ten,
  • Ver­wal­tungs­ge­büh­ren und gegebenenfalls 
  • Kün­di­gungs­ge­büh­ren (Stor­no­pau­schale) 

vom Ver­trags­ver­mö­gen abzieht. Im Ergeb­nis erhal­ten viele Kun­den nur rund 50 Pro­zent ihrer ein­ge­zahl­ten Bei­träge wie­der aus­ge­zahlt. Mehr als die Hälfte der an den Ver­si­che­rer über­wie­se­nen Prä­mien ist damit unwie­der­bring­lich ver­lo­ren. Die Kün­di­gung wird damit zum ech­ten Ver­lust­ge­schäft, wes­halb sie mehr oder weni­ger als reine Not­lö­sung zu betrach­ten ist. 

Lebens­ver­si­che­rung wider­ru­fen – die beste Alter­na­tive zur Kündigung! 

Grund­sätz­lich kön­nen Sie eine Lebens­ver­si­che­rung nur wider­ru­fen, wenn Sie die Wider­rufs­frist von 30 Tagen ein­hal­ten (§§ 8 Absatz 1 und 152 Absatz 1 VVG). Sie beginnt nach § 8 Absatz 2 Num­mer 1 VVG, wenn Ihnen alle rele­van­ten Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen zuge­gan­gen sind. Nach § 8 Absatz 2 Num­mer 2 VVG muss Sie der Ver­si­che­rer außer­dem über das Wider­rufs­recht beleh­ren, also eine ent­spre­chende Wider­rufs­be­leh­rung erstellen. 

Die Wider­rufs­be­leh­rung muss den Anfor­de­run­gen des VVG ent­spre­chen, ins­be­son­dere deut­lich her­vor­ge­ho­ben, voll­stän­dig und recht­lich kor­rekt sein. Fehlt es an einer die­ser Vor­aus­set­zun­gen, kann die Wider­rufs­frist weder begin­nen noch enden. 

Bei zahl­rei­chen Ver­trä­gen aus den Jah­ren 1994 bis 2007, Schät­zun­gen zufolge mehr als 100 Mil­lio­nen Poli­cen, ist aller­dings genau das pas­siert. Die Wider­rufs­be­leh­rung erfüllte nicht die Anfor­de­run­gen des § 8 Absatz 2 Num­mer 2 VVG, sodass Sie als Kun­din oder Kunde ein „ewi­ges Wider­rufs­recht“ in Anspruch neh­men kön­nen. Die­ses besteht selbst Jahre und Jahr­zehnte nach dem eigent­li­chen Ende der Wider­rufs­frist weiterhin. 

Da es beim Wider­ruf zu einer voll­stän­di­gen Rück­ab­wick­lung der gesam­ten Police kommt, ist er mit zahl­rei­chen Vor­tei­len – ins­be­son­dere im direk­ten Ver­gleich mit der meist teu­ren Kün­di­gung – verbunden: 

  • Sie erhal­ten alle ein­ge­zahl­ten Bei­träge sowie Kos­ten, die der Ver­si­che­rer ein­be­hal­ten hat, wie­der aus­ge­zahlt. Eine Stor­no­pau­schale darf das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men in kei­nem Fall abziehen 
  • Ihnen steht die tat­säch­li­che Ren­dite, die der Ver­si­che­rer mit Ihren Bei­trä­gen erwirt­schaf­tet hat, zu. Ein even­tu­ell ver­ein­bar­ter Garan­tie­zins spielt ent­spre­chend keine Rolle mehr
  • Der Wider­ruf wird sofort wirk­sam. Sie müs­sen nicht bis zum Ende der Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode (des Ver­si­che­rungs­jah­res) warten 

Auch der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat das „ewige Wider­rufs­recht“ bereits mit meh­re­ren Grund­satz­ur­tei­len bestä­tigt. Ein beson­ders rele­van­tes ist die Ent­schei­dung des BGH vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/​11), bei dem eine recht­lich unge­naue Wider­rufs­be­leh­rung im Mit­tel­punkt stand. 

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